Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW

HIV/AIDS-Aufklärung in den Schulen

Im Runderlass des Kultusministeriums Nordrhein-Westfalen vom 12.6.2012 zu "HIV/Aids-Aufklärung in den Schulen" ist festgelegt, dass die Mitwirkung an der Vermittlung von Wissen über Aids und an der Entwicklung von Einstellungen und Verhaltensweisen eine verpflichtende Aufgabe der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule ist.

Wir weisen darauf hin, dass die Richtlinien für die Sexualerziehung in Nordrhein-Westfalen vom 30.9.1999 auch für die schulische Aufklärung zu HIV und anderen sexuell übertragbaren Infektionen gelten. Bitte beachten Sie, dass die in den Richtlinien enthaltenen Ausführungen zu HIV und Aids nicht mehr dem aktuellen Wissensstand entsprechen. Eine HIV-Infektion ist zwar auch heute nicht heilbar, aber sehr gut behandelbar. Das bedeutet, dass bei rechtzeitiger Diagnose und wirksamer Therapie Aids verhindert werden kann und ein langes Leben mit HIV möglich ist. Eine wirksame Therapie kann die Anzahl der Viren soweit reduzieren, dass HIV auch bei Sex ohne Kondom nicht übertragen wird. Über weitere Details zum aktuellen Wissensstand können Sie sich unter liebesleben.de/fachkraefte und unter aidshilfe.de informieren. Die Richtlinien für die Sexualerziehung in Nordrhein-Westfalen vom 30.9.1999 finden Sie unter schulministerium.nrw.de.

Außerdem wird insbesondere zur Verknüpfung der HIV/Aids-Aufklärung und Prävention mit anderen sexuell übertragbaren Infektionen auf die Veröffentlichung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Weiterentwicklung der HIV/AIDS-Prävention in NRW – Neuinfektionen minimieren verwiesen.

Die Information über HIV und Aids ist für alle Schulen der Sekundarstufen I und II verbindliche Unterrichtsaufgabe.

Der Erlass empfiehlt die Zusammenarbeit mit den unteren Gesundheitsbehörden und anderen außerschulischen Einrichtungen und Fachkräften.

Hierzu zählen neben der Ärzt*innenschaft vor allem die bei den Kommunen, Aidshilfen und anderen freien Trägern angesiedelten sogenannten Youthworker*innen, die insbesondere sexualpädagogisch orientierte HIV/Aids-Aufklärung für Jugendliche durchführen.

Ihre Fachkompetenz sollte sowohl in den Unterricht als auch in Beratungs- und Entscheidungsprozesse einbezogen werden.

Der Verlag Ritterbach hat der Veröffentlichung des Erlasses außerhalb der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS) ausschließlich auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW zugestimmt. Den Erlass finden Sie hier (PDF).


Den übergeordneten rechtlichen Rahmen für die Sexualerziehung an Schulen gibt das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 vor.

§ 33 SchulG führt zur Sexualerziehung aus:

  1. Die fächerübergreifende schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler alters- und entwicklungsgemäß mit den biologischen, ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Sexualität vertraut zu machen und ihnen zu helfen, ihr Leben bewusst und in freier Entscheidung sowie in Verantwortung sich und anderen gegenüber zu gestalten. Sie soll junge Menschen unterstützen, in Fragen der Sexualität eigene Wertvorstellungen zu entwickeln und sie zu einem selbstbestimmten und selbstbewussten Umgang mit der eigenen Sexualität zu befähigen. Darüber hinaus sollen Schülerinnen und Schüler für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Partnerin oder dem Partner sensibilisiert und auf ihre gleichberechtigte Rolle in Ehe, Familie und anderen Partnerschaften vorbereitet werden. Die Sexualerziehung dient der Förderung der Akzeptanz unter allen Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und Identität und den damit verbundenen Beziehungen und Lebensweisen.
  2. Die Eltern sind über Ziel, Inhalt, Methoden und Medien der Sexualerziehung rechtzeitig zu informieren.

Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen finden Sie unter schulministerium.nrw.de.