Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW

Gleichbehandlungsgesetz schützt auch Menschen mit HIV

20. Dezember 2013 - Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts entschied gestern, dass auch eine symptomlose HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist.


AGG untersagt Diskriminierung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz untersagt Diskriminierungen unter anderem wegen einer Behinderung.

Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch - in Wechselwirkung mit verschiedenen sozialen Kontextfaktoren (Barrieren) - seine Teilhabe an der Gesellschaft, wozu auch die Teilhabe am Berufsleben gehört, beeinträchtigt sein kann.


Gesellschaftliche Teilhabe von HIV-Infizierten durch Stigmatisierung und soziales Vermeidungsverhalten beeinträchtigt

Die gesellschaftliche Teilhabe von HIV-Infizierten sei typischerweise durch Stigmatisierung und soziales Vermeidungsverhalten beeinträchtigt, die auf die Furcht vor einer Infektion zurückzuführen sind, stellte das Bundesarbeitsgericht fest.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines solchen Arbeitnehmers in der Probezeit wegen der HIV-Infektion, ist die Kündigung im Regelfall diskriminierend und damit unwirksam, wenn der Arbeitgeber durch angemessene Vorkehrungen den Einsatz des Arbeitnehmers trotz seiner Behinderung ermöglichen kann.

Ob der Arbeitgeber durch angemessene Vorkehrungen den Einsatz des Arbeitnehmers trotz seiner Behinderung im konkreten Fall hätte ermöglichen können, wird das zuständige Landesarbeitsgericht noch prüfen müssen.

Die Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichtes finden Sie unter juris.bundesarbeitsgericht.de.

 

<<< zurück zur Liste "Aktuelles"