Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW

Neue Meldepflicht für Gonorrhö und Chlamydien

Foto: nortys, photocase.de31. Januar 2023 - Das Robert Koch-Institut (RKI) informierte gestern zur Umsetzung der neu eingeführten Meldepflichten von Neisseria gonorrhoeae und Chlamydia trachomatis (Serotypen L1-L3) nach § 7, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG):

Mit Änderung des IfSG vom 17.09.2022 sind alle Nachweise von Neisseria (N.) gonorrhoeae (nicht mehr nur von N. gonorrhoeae mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon) sowie von Chlamydia trachomatis (nur Serotypen L1-L3) gemäß § 7, Abs. 3 IfSG an das Robert Koch-Institut nichtnamentlich zu melden.

Das elektronische Melde- und Informationssystem (DEMIS) des RKI wird aktuell gerade um die Möglichkeit zur elektronischen Meldung von Erregernachweisen gemäß § 7, Abs. 3 IfSG erweitert. Bis zur Umsetzung der Möglichkeit der elektronischen Meldung kann die Meldepflicht aufgrund der zu erwartenden großen manuellen Aufwände nicht sinnvoll umgesetzt werden. Daher sollten Meldungen erst dann erfolgen, wenn die Möglichkeit zur elektronischen Meldung besteht. Das RKI wird entsprechend informieren.

Die Nachweise müssen nicht zum Zweck einer Nachmeldung gesammelt werden. Nachweise von N. gonorrhoeae mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon werden aber bis zur Umsetzung der Erweiterung von DEMIS weiterhin mittels der bereitgestellten Meldebögen direkt an das RKI gemeldet.

Die Information des RKI finden Sie unter rki.de.

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