Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW

AIDS-Beirat gegen Speicherung von HIV- und Hepatitis-Infektionen in Polizei-Datenbanken

5. Juni 2016 - Der Nationale AIDS-Beirat (NAB) empfiehlt, die Speicherung der Angaben zu Infektionen mit HIV, Hepatitis B und Hepatitis C unter dem Kürzel "ANST" in polizeilichen Datenbanken zu beenden.


Schutz ist wichtig, aber er muss auch sachgerecht erfolgen

"Die Polizei- und Ordnungsgesetze der Bundesländer enthalten Bestimmungen, die insbesondere Bedienstete der Polizei und Rettungspersonal vor Infektionsgefahren im Rahmen ihrer Dienstausübung schützen sollen. Vor diesem Hintergrund werden in polizeilichen Informationssystemen von Bund und Ländern personenbezogene Daten von Bürgern und Bürgerinnen mit dem Zusatz "ANST" (ansteckend) versehen. Dies erfolgt ausschließlich bei Hepatitis B-, Hepatitis C- oder HIV-Infektionen. Erforderlich ist, dass entsprechende Hinweise von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer entsprechenden Unterlage (Gesundheitsamt, Verwaltungsbehörde, Justizvollzugsanstalt u.ä.) oder dem Betroffenen selbst vorliegen. Die Art der Infektion wird nicht gespeichert.

Der NAB unterstützt nachdrücklich das Anliegen, das Risiko einer Übertragung von Infektionen durch geeignete Maßnahmen zu minimieren. Diese Maßnahmen müssen auf gesicherten medizinischen Erkenntnissen beruhen und sachgerecht umgesetzt werden."


Vor diesem Hintergrund weist der NAB auf folgende Gesichtspunkte hin:


Zur Infektion mit HIV

  • Im Allgemeinen wird das HIV-Übertragungsrisiko in der Bevölkerung überschätzt. Entgegen weit verbreiteten Befürchtungen stellen z.B. Kratzwunden, Bisswunden und andere oberflächliche Wunden, wie sie auch im Dienstalltag vorkommen können, kein relevantes Risiko dar. Ein geringes Risiko kann bestehen, wenn z.B. eine Verletzung durch eine HIV-kontaminierte Spritze erfolgt.
  • Das Wissen um eine HIV-Infektion ist zur Beurteilung der Infektiosität (also der Frage, ob die Person den Erreger aktuell auch übertragen kann) in der Regel nicht aussagefähig, da HIV bei erfolgreicher antiretroviraler Therapie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr übertragen wird. Dies betrifft die weit überwiegende Zahl aller in Deutschland lebenden Menschen, bei denen eine HIV-Infektion diagnostiziert wurde.


Zur Infektion mit Hepatitis B

  • Auch das Wissen um eine Infektion mit Hepatitis B sagt wenig über die Infektiosität aus. Diese kann im Verlauf variieren. Spontan und unter Therapie kann es zur Ausheilung kommen, sodass Betroffene nicht mehr infektiös sind, obwohl Antikörper bei ihnen noch anhaltend nachweisbar sind.
  • Gegenüber einer Hepatitis B-Infektion gibt es eine Vorbeugungsmöglichkeit durch aktive Schutzimpfung. Alle Bedienstete sollten entsprechend der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (www.stiko.de) gegen Hepatitis B geimpft sein, und das Impfansprechen (Vorhandensein schützender Antikörperspiegel) sollte bekannt sein.  Der Anteil der Geimpften, der keinen schützenden Antikörperspiegel erreicht, ist gering.


Zur Infektion mit Hepatitis C

  • Auch das Wissen um eine Infektion mit Hepatitis C sagt kaum etwas über die Infektiosität aus. Die Hepatitis C-Infektion kann spontan und unter Therapie ausheilen. Dabei bleiben die Hepatitis C-Virus-Antikörper nachweisbar, auch wenn nach Ausheilung keine Infektionsgefahr mehr besteht.


Bewertung

Sowohl für HIV als auch Hepatitis B und Hepatitis C gilt somit: Das Wissen von einer zu irgendeinem Zeitpunkt bestehenden Infektion ermöglicht keinen Rückschluss auf ein derzeit real bestehendes Infektionsrisiko.

Die Speicherung dieser Information unter dem Kürzel "ANST" in polizeilichen Datenbanken trägt daher nicht zum Schutz der Bediensteten bei und birgt das Risiko von Fehleinschätzungen.

Das Erheben und Verwenden von medizinischen Informationen über betroffene Personen berühren ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Nicht von ungefähr klassifiziert das Datenschutzrecht medizinische Daten als sensible Daten und unterstellt sie einem besonderen Schutz. Insbesondere Infektionen wie HIV, Hepatitis B und C sind mit einem hohen Stigmatisierungs- und Diskriminierungspotenzial verbunden. Sie sollten daher nur zur Abwehr einer erheblichen Gefahr gespeichert werden. Das setzt voraus, dass die Speicherung zur Abwehr der Gefahr, im vorliegenden Zusammenhang insbesondere für die Gesundheit der Bediensteten, erforderlich und angemessen ist. Daran bestehen bezüglich des Zusatzes "ANST" in polizeilichen Informationssystemen von Bund und Ländern durchgreifende Zweifel.

Darüber hinaus beeinträchtigt eine befürchtete Stigmatisierung durch Speicherung von hochsensiblen gesundheitsbezogenen Daten in polizeilichen Datenbanken die Testbereitschaft und den offenen Umgang mit der Infektion. Dies widerspricht den Prinzipien und Zielsetzungen der Infektionsprävention.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen empfiehlt der NAB, die Speicherung der Angaben zu  Infektionen mit HIV, Hepatitis B und Hepatitis C unter dem Kürzel "ANST" in polizeilichen Datenbanken zu beenden.


Das Votum 48 des NAB zur "Speicherung von gesundheitsbezogenen Daten in polizeilichen Datenbanken unter dem Kürzel "ANST" finden Sie hier (PDF).

 

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