Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW

Verfassungsbeschwerde DVO ProstSchG abgewiesen

Foto: fmatte, photocase.de6. April  2022 (ergänzt am 26.04.2022) - Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat am 4. April 2022 die Verfassungsbeschwerde der Städte Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen und Köln gegen die nordrhein-westfälische Durchführungsverordnung zum Prostituiertenschutzgesetz (DVO ProstSchG NRW) zurückgewiesen.

Mit dem am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Prostituiertenschutzgesetz hat der Bundesgesetzgeber erstmals umfassende Regelungen zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen geschaffen. Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat die aus diesem Gesetz folgenden behördlichen Aufgaben mit der beanstandeten Durchführungsverordnung den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen.

Die Beschwerdeführerinnen hatten mir ihrer Kommunalverfassungsbeschwerde geltend gemacht, sie seien wegen der damit verbundenen Aufgabenveränderungen in ihrem durch die Landesverfassung gewährleisteten Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung, insbesondere in seiner Ausprägung durch die Konnexitätsbestimmung in Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung (LV), verletzt. Denn der Verordnungsgeber habe keinen verfassungsgemäßen Ausgleich für die dadurch entstehenden finanziellen Belastungen geschaffen.

Dem ist der Verfassungsgerichtshof nicht gefolgt. In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb unter anderem aus: Die Annahme des Verordnungsgebers, eine wesentliche Belastung, die nach Art. 78 Abs. 3 Satz 2 LV Voraussetzung für einen Belastungsausgleich ist, liege im Regelfall und so auch hier erst dann vor, wenn eine Schwelle von 0,25 Euro pro Einwohner im (Haushalts-)Jahr überschritten sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Auch ungleiche Belastungen der von der Aufgabenübertragung betroffenen Kommunen gebieten es nicht, einen anderen Maßstab für die Bestimmung der "Wesentlichkeit" der Belastung anzulegen. Dasselbe gilt für Unsicherheiten bei der Abschätzung der Kostenfolgen, die darauf zurückzuführen sind, dass sich das Prostitutionsgewerbe im Zeitpunkt der Aufgabenübertragung in einem juristischen Graubereich und Milieu gesellschaftlicher Stigmatisierung befand und deshalb die Datenlage sehr eingeschränkt war.

Schließlich verlangt das strikte Konnexitätsprinzip der Landesverfassung einen Belastungsausgleich nur für das Jahr, in dem die Belastung der Kommunen "wesentlich" ist. Für die Jahre, in denen diese Bagatellgrenze unterschritten ist, muss der aufgabenübertragende Gesetz- oder Verordnungsgeber keinen Belastungsausgleich schaffen.

Mehr lesen Sie in der Pressemeldung des Verfassungsgerichtshofes unter vgh.nrw.de. Das Urteil finden Sie unter opal.landtag.nrw.de.

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